Betreutes Wohnen Mutter/ Vater- Kind

Unser Anliegen ist es, den Müttern/ Vätern im angestammten Sozialraum ein Angebot bereit zu stellen, welches ihnen integrierende Hilfen und  realitätsnahe Alltagsbedingungen bietet. Alleinerziehende, oft noch minderjährige Mütter oder Väter, benötigen aufgrund ihres Alters und/oder ihrer Persönlichkeitsentwicklung individuelle sozialpädagogische Unterstützung bei der Betreuung ihres Kindes. Durch eine auf die persönlichen Bedürfnisse der Mütter/ Väter abgestimmte Betreuung sollen diese befähigt werden, eine eigenständige Erziehungsfähigkeit zu entwickeln. Das Kindeswohl steht dabei immer im Mittelpunkt der Zusammenarbeit. Die alleinerziehenden Mütter/ Väter sollen sich bewusst mit ihrer Lebenssituation und ihrer Rolle als Mutter bzw. Vater  auseinandersetzten und  ihre Rechte und Pflichten in der Gesellschaft erkennen und leben lernen.

Eine grundsätzliche Voraussetzung der Betreuung ist die Bereitschaft zur Zusammenarbeit der jungen Mütter/ Väter mit den sozialpädagogischen Fachkräften, um so zu einer selbstständigen Lebensführung und einer verantwortungsvollen, dem Kindeswohl entsprechenden Erziehungsfähigkeit zu gelangen.

 

Schwerpunkte der Arbeit

  • Entwicklung einer positiven Mutter/ Vater– Kind Bindung
  • Stärkung der elterlichen Kompetenzen in Bezug auf die Pflege, Versorgung und Erziehung des Kindes
  • Unterstützung im Hinblick auf soziale Integration
  • Stärkung und Ausbau der Selbsthilfepotentiale
  • Entwicklung einer beruflichen Perspektive
  • psychische Stabilisierung, Entwicklung und Erweiterung von psychosozialen Kompetenzen
  • Befähigung der Mutter/ des Vaters zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung
  • Wohnraumsicherung im Anschluss an die Jugendhilfemaßnahme
  • ggf. Vermittlung und Anbindung an ein therapeutisches Angebot
  • ggf. Aufbau und Stabilisierung des Kontakts zur eigenen Herkunftsfamilie bzw. zum getrennt lebenden Elternteil des Kindes / der Kinder

Rechtliche Grundlagen

§ 19 SGB VIII: Gemeinsame Wohnformen für Mütter/ Väter und Kinder

 

Ausschlußkriterien

Das jüngste Kind darf das Alter von 6 Jahren nicht überschritten haben.

Mütter/ Väter mit einem akuten psychiatrischen Krankheitsbild, einer manifesten Drogenabhängigkeit oder einer Persönlichkeitsproblematik, die eine angemessene Versorgung des Kindes nicht gewährleisten.